Statuten Pfadiheimverein Regensdorf
1 Name und Sitz
Unter dem Namen Pfadiheimverein Regensdorf besteht ein politisch und konfessionell neutraler, unabhängiger, gemeinnütziger und steuerbefreiter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Regensdorf, Kanton Zürich.
2 Zweck
Der Pfadiheimverein verfolgt folgende Zwecke:
A) Der Verein ist verantwortlich für den Erhalt und die Weiterentwicklung des Pfadiheims.
Er sorgt für Planung, Bau, Unterhalt, Betrieb, Erneuerung und Erweiterung des Pfadiheims entsprechend den aktuellen und zukünftigen Anforderungen sowie für dessen Finanzierung.
B) Der Verein betreibt und vermietet das Pfadiheim.
In erster Priorität steht das Pfadiheim den Pfadfindern der angestammten Abteilung «Alt Regensberg» und «Altburg» zur Nutzung zur Verfügung.
Darüber hinaus wird es an Dritte – z. B. Pfadfinderorganisationen, Jugendorganisationen, Gruppen, Schulen, Firmen und Privatpersonen – vermietet.
Der Verein strebt eine kostendeckende und nachhaltige Bewirtschaftung an und bildet angemessene Rückstellungen sowie Erneuerungsreserven zur langfristigen Sicherung der Infrastruktur.
C) Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die aktiven Pfadfinder der angestammten Abteilungen «Alt Regensberg» und «Altburg».
D) Der Verein pflegt das Netzwerk der Pfadifreunde, um die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung unter ehemaligen und aktiven Mitgliedern zu fördern sowie die Pfadfindergemeinschaft langfristig zu erhalten.
3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitgliedschaft steht Eltern, Pfadifreunden sowie aktiven und ehemaligen Pfadfindern offen. Für aktive und ehemalige Pfadfinder beträgt das Mindestalter für die Mitgliedschaft 16 Jahre und für alle anderen Mitglieder 18 Jahre.
Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschliesst über die Neuaufnahme von Mitgliedern.
Ein- und Austritte können jederzeit erfolgen.
Jedes Mitglied im Verein ist ein Einzelmitglied.
Auf Antrag des Vorstands können verdiente Vereinsmitglieder und dem Verein nahestehende Personen durch die Vereinsversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt, der schriftlich, per E-Mail oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, an den Vorstand zu richten ist;
b) durch Ausschluss, durch den Vorstand mit Angabe der Gründe;
c) durch das Ableben.
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Vereinsversammlung teilzunehmen und seine Stimme abzugeben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die festgelegten Mitgliederbeiträge zu zahlen.
5 Benutzerreglement und Mietbedingungen
Der Vorstand erlässt für die Benützung des Pfadiheims eine Benutzerreglement und allgemeine Mietbedingungen. Die Benützer des Pfadiheims haben die im Heim angeschlagene Benutzerordnung und Mietbedingungen einzuhalten.
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A. die Vereinsversammlung;
B. der Vorstand;
C. die Revisionsstelle.
A. Die Vereinsversammlung
7 Einladung und Anträge
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden, mindestens zwanzig Tage vor dem festgesetzten Datum, schriftlich, per E-Mail oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Diese sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
Für die Durchführung der Vereinsversammlung ist der Präsident oder die Präsidentin zuständig. Der Aktuar amtet als Protokollführer für die Versammlung.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet, mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle dies schriftlich unter Angaben der zu behandelnden Traktanden beantragt.
Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer schriftlichen Abstimmung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.
Über Anträge zu nicht gehörig angekündigte Verhandlungsgegenstände können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung.
8 Aufgaben der Vereinsversammlung
In die Kompetenz und Aufgabenbereich der Vereinsversammlung fallen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichts der Revisoren;
c) Erteilung der Décharge an den Vorstand;
d) Abnahme des Budgets;
e) Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstands und der Revisoren;
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Behandlung der Anträge des Vorstands oder der Mitglieder;
i) Statutenänderungen;
j) Auflösung des Vereins.
9 Beschlussfassung und Protokoll
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; für Beschlussfassungen über Statutenänderungen und die Auflösung ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden und dem Aktuar/Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10 Schriftliche Abstimmung
Eine schriftliche Abstimmung ist dann zulässig, wenn die Mitglieder hinreichend über die zur Abstimmung gelangenden Geschäfte orientiert wurden. Stimmenzähler ist der amtsältere Revisor.
Der Termin für die Einsendung der Stimmzettel ist den Mitgliedern mitzuteilen. Die Unterlagen müssen mindestens 20 Tage vor diesem Termin im Besitze der Mitglieder sein.
Für Beschlüsse gilt die Mehrheit der eingegangenen Stimmen, für Statutenänderungen ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Drittel der eingegangenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat auf Verlangen Einsicht in die Abstimmungsakten.
B. Der Vorstand
11 Wahl und Konstituierung
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, Kassier, Aktuar, Heimverwaltung und ein Vertreter der angestammten Abteilung zusammen, jedoch mindestens 5-Mitgleider. Je nach Bedarf können weiteren Mitgliedern durch den Vorstand einberufen werden.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Muss während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied ersetzt werden, so ernennt der Vorstand eine Ersatzperson. Die Ersatzwahl ist an der nächsten Vereinsversammlung vorzunehmen.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst.
12 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
In die Kompetenzen des Vorstands fallen insbesondere:
a) Umsetzung des Vereinszweckes;
b) Vorbereitung, Durchführung und Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
c) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
d) Budget und Jahresrechnung;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Erlass der notwendigen Reglemente und Tarife (Benutzerreglement, Mietbedingungen etc.)
g) Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
h) Entscheidungen zu Finanzierung, Bau, Unterhalt und Benützung des Pfadiheims.
Der Vorstand verfügt über alle Befugnisse, welche gemäss Gesetz oder Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kompetenzen an andere Organe und Personen delegieren. Er überwacht die Tätigkeit dieser Organe und Personen.
13 Sitzungen und Beschlussfassung
Der Vorstand tagt so oft wie nötig, mindestens einmal jährlich. Beschlussfähig ist er bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder.
Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über die Beratungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied des Vorstands die mündliche Beratung verlangt. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.
14 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand bestimmt die zur Vertretung berechtigten Personen und erteilt die Zeichnungsberechtigungen, in der Regel Kollektivunterschrift zu zweien.
15 Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Auslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder und Vermietungsteam kann eine angemessene Entschädigung gemäss Entschädigungsreglement erfolgen.
C. Revisionsstelle
16 Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
17 Finanzen und Kompetenzen
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Buchführung und Rechnungslegung erfolgten nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung (Art. 957 ff. OR).
Der Verein finanziert sich durch (nicht abschliessend):
i) Mitgliederbeiträge;
j) Benutzerbeiträge der Abteilungen und Dritter für Benutzung des Pfadiheims und der Infrastruktur;
k) Erträge aus Veranstaltungen und Anlässen;
l) Zuwendungen und Spenden;
m) Sponsoring;
n) Erträge aus dem Vereinsvermögen;
o) Darlehen
Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den im Art. 2 genannten Zweck verwendet werden. Allfällige Rücklagen dienen ausschließlich zur langfristigen Sicherung der Vereinsziele.
Der Vorstand hat die Kompetenz, die Ausgaben gemäss Budget sowie zweckgebundene Ausgaben bis CHF 10'000 pro Jahr ohne vorgängige Genehmigung der Vereinsversammlung tätigen.
Schlussbestimmungen
18 Mitteilungen
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Einberufungen der Vereinsversammlung gelten als Mitteilungen.
19 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch die Vereinsversammlung beschlossen werden. Dazu ist ein qualifiziertes Mehr von zwei Drittel der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an ein politisch und konfessionell neutrale, unabhängige, gemeinnützige und steuerbefreite Organisation wie zB. Pfadibewegung Schweiz oder Schweizerischen Pfadiheim Stiftung oder einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung (Art. 2), mit Sitz in der Schweiz.
Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen (Art. 74 ZGB).
Genehmigung und Inkrafttreten
Für alle in den Statuten nicht erwähnten Fragen kommen Art. 60 ff. ZGB zur Anwendung.
Diese Statuten wurden am 11. November 2025 genehmigt und treten am gleichen Tag in Kraft.
Regensdorf, 11. November 2025
Pfadiheimverein Regensdorf
André Hug v/o Kängi Stephan Hartl v/o Togo
Präsident Aktuar
Keine Einträge.